Druckversion

Lizenzmodelle

Übersicht Weiter

Seit den 50er Jahren beherrschte IBM mit seinen Mainframes (Großrechnern) den Hardwaremarkt. Man kann Parallelen zu heutigen Ereignissen sehen... zumindest missbrauchte auch damals IBM seine Vormachtstellung und diktierte das Geschehen rund um Hard- und Software. Die Konsequenz war, dass nahezu jede Hardware und nahezu jedes Stück Programm aus der firmeneigenen Schmiede stammte und andere Anbieter keinen Fuß in diesem Marktsegment fassen konnten.

Auch damals schob erst das Gesetz einen Riegel vor die Machenschaften von IBM. Im so genannten Antitrust-Gesetz wurde IBM 1972 in eine Hardware- und eine Softwarefirma aufgeteilt.

Die Phase gilt als der eigentliche Beginn der Ära der Softwareindustrie.

Lizenzmodelle auf einen Blick Zurück Anfang Weiter

Der simple Vergleich versucht die gängigsten Lizenzmodelle unter Aspekt ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber zu stellen. »Nichts kosten« besagt allerdings nur, dass die Software kostenlos erhältlich ist, es sagt nichts über die Folgekosten während der Nutzung aus.

  Kostet nichts Unbeschränkte Nutzungsdauer Quellen verfügbar Ableitungen stets frei Ableitung fällt automatisch unter dieselbe Lizenz
Kommerziell
Shareware, Evaluation-Software teilweise
Freeware x x
BSD-Lizenz x x x
Künstlerische Lizenz x x x
Gnu LGPL x x x x
Gnu GPL x x x x x

Software und Recht Zurück Anfang Weiter

Wir sind keine Juristen und haben weder die Muße noch die Fähigkeiten hinter jeder Formulierung der Gesetzeshüter die Variationen zur Auslegung zu erkennen und auszunutzen. Was wir hier zum besten geben, sollte als bloße Zusammenfassung der relevanten deutschen Gesetztestexte verstanden werden.

Einige Lizenzen - kurz vorgestellt Zurück Anfang

GPL und LGPL

Die Gnu General Public License und Gnu Library General Public License unterscheiden sich nur in Details. So soll nur auf erstere genauer eingegangen und die Änderungen bez. der Software-Bibliotheken im Anschluss kurz genannt werden.

Das Wesen beider, von der Free Software Foundation ins Leben berufener Lizenzformen offenbart sich schon in den einleitenden Worten:

Lizenzen der meisten Softwareprodukte zielen darauf ab, dem Nutzer die Freiheit der Verbreitung und Änderung der Software zu nehmen. Im Unterschied hierzu ist die GNU General Public License eine Garantie der Freiheit, freie Software auszutauschen und zu teilen - um zu sichern, dass diese Software für alle Nutzer frei ist.

Verfolgen wir einmal die Kernaussagen der GPL.

  • Ihr Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Programme, deren Entwickler den Copyright-Hinweis ausdrücklich zu diesem hinzugefügt haben, sowie auf alle Programme, die Teile eines GPL-Programmes enthalten.
  • Programme sind frei kopierbar, jeder Kopie ist der Text der GPL beizulegen. Die Kosten für den Kopiervorgang dürfen erhoben werden. Der Quelltext des Programmes muss mit der Kopie nicht vertrieben werden, jedoch ist jedem Interessenten Zugang zu diesem zu gewähren (für eine Zeitdauer von mindestens 3 Jahren ab Vertrieb).
  • Die Modifzierbarkeit ist gewähleistet, wobei jede Änderung im Quelltext zu kennzeichnen ist (Datum und Grund der Änderung, Name des Programmierers). Ein Programm, das Teile aus GPL-Software enthält, unterliegt damit automatisch der GPL. Dies gilt nicht für klar abtrennbare Programmteile, die vollständig ohne GPL-Code implementiert sind. Diese können anderen Lizenzbedingungen unterstehen.
  • Der Urheber des Programmes trägt keine Verantwortung für die Korrektheit der Software und muss für eventuelle Schäden durch den Betrieb dieser nicht aufkommen.

Nach den obigen Bestimmungen wäre es unmöglich, basierend auf einer GPL-Softwareumgebung kommerzielle Software zu entwickeln, da z.B. unter Linux bereits die Compiler und Bibliotheken reine GPL-Software sind. Deswegen wurde die LGPL erschaffen, die folgende Erweiterungen zu GPL definiert:

  • Die entstehende Software muss selbst eine Bibliothek sein. Wird innerhalb einer Bibliotheksfunktion auf Teile eines Nicht-GPL-Anwendungsprogrammes zurückgegriffen, so muss sicher gestellt sein, dass die Bibliothek auch ohne dieses Programmes korrekt arbeitet.
  • Um die LPGL anstelle der GPL zu benutzen, müssen entsprechende Hinweise in die Software aufgenommen werden
  • Ein Werk, das die Bibliothek benutzt ist ein Programm, das weder abgeleitete noch andere Teile einer Bibliothek besitzt, aber so hergestelllt wurde, dass es durch Compilieren und Binden mit der Bibliothek mit dieser zusammen arbeitet. Ein solches "Werk" fällt nicht unter die Lizenz.
  • In gewissem Umfang dürfen in Software Teile aus GPL-Programmen (numerische Parameter, Datenstrukturvereinbarungen, kleine Makros und Inline Funktionen bis zu 10 Zeilen Länge) verwendet werden, ohne dass das entstehende Werk der Lizenzbedingung unterliegt
  • Ein Programm, das mit Teilen einer LGPL-Bibliothek gebunden wurde, unterliegt der LGPL.
  • Enthält eine Bibliothek sowohl Funktionen, die auf GPL-Software basieren, als auch eigene Funktionen, so muss der Quelltext der unter die GPL-Lizenz fallenden Funktionen für jederman zugänglich sein.

BSD Lizenz

Die BSD-Lizenz beinhaltet keinerlei Einschränkungen für den Gebrauch und die Weiterverbreitung von Quellcode und Programmen. Einzig einen Copyright-Hinweis, die BSD-Lizenzbedingungen selbst und ein Garantieausschluss sind dem Werk beizulegen. Außerdem darf in einem abgeleiteten Werk nicht mit dem Namen des ursprünglichen Entwicklers geworben werden, es sei denn, dieser erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.

Künstlerische Lizenz

Der Inhaber des Copyrights besitzt als Schöpfer eines Programmpaketes eine gewisse »künstlerische« Kontrolle über die Enwicklung seines Paketes. Damit ist es jedem erlaubt, neben der freien Verteilung »kleinere« Änderungen am Paket eigenmächtig vorzunehmen. Teile eines unter die künstlerische Lizenz fallenden Werkes können in kommerzielle Produkte eingebunden werden.

Korrekturen, Hinweise?
Startseite Nächste Seite Nächstes Kapitel Vorherige Seite Kapitelanfang